S a t z u n g
MSG Ammersee-Allgäu e.V.

§1 Der Verein führt den Namen "Minigolf-Sport-Gemeinschaft Ammersee-Allgäu e.V.", und ist im Vereinsregister eingetragen. Er wurde am 20.4.62 als Minigolf-Club Dießen e.V. gegründet und am 21.10.01 umbenannt. Am 24.1.04 fand eine sportliche Fusion mit dem MGC Kempten statt. Der Verein hat seinen Sitz in Kempten.
§2 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung an.
§3 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und den für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinschaft auf dem Gebiet des Minigolfsportes in Dießen und Kempten; im einzelnen durch:
- Abhaltung von Turnieren
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
§3 b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 d) Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§4 b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der dem Verein schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
§4 c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder sonstiger Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
§4 d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50.- Euro und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
§4 e) Alle Beschlüsse werden dem betroffenen Mitglied persönlich oder / und mittels eingeschriebenen Brief zugestellt.
Gegen diese Maßregeln ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§5 Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden (zuständig für den Sportbetrieb)
3. Vorsitzenden (zugleich Schatzmeister)
2 Beisitzern
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allgemein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 2000. - Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 8 Tage. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.
§7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie sollte vorzugsweise im Frühjahr abgehalten werden.
Wahlberechtigte und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung der Vorstandsschaft, die Wahl der Vorstandsschaft, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung oder das Gesetz es nicht anders zulassen
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Vorstandsschaft oder von 1/3 aller Mitglieder einzuberufen.
§8 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vermögen des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§9 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt der Vorstand und läßt diese von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigen.
§10 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umsetzen zu haben.
Das nach der Auflösung / Aufhebung oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Kempten mit der Maßnahme zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§12 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.1.2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher geltende Satzung tritt mit diesem Tage außer Kraft.
   
  Kempten, den 28.1.2006

gez .

Dominikus Eisele (1. Vorsitzender)
Peter Wollnik (2. Vorsitzender)
Joachim Häntsch (3. Vorsitzender)


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